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Förderrichtlinie zum Kommunalen Investitionsprogramm Kultur

Auf dieser Seite finden Sie die Förderrichtlinie zum Kommunalen Investitionsprogramm Kultur.

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1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1. Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat der Senat den Senator für Kultur gebeten, ein kommunales Investitionsprogramm für die Stadt Bremen jeweils für die Jahre 2026 und 2027 aufzulegen, aus den kulturellen Einrichtungen Investitionsmittel für Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung beantragen können. Mit den dafür bereitgestellten Mitteln soll eine Förderung von investiven Projekten in der Stadtgemeinde Bremen
ermöglicht werden. Ziel ist, die Zukunftsfähigkeit und Resilienz der kulturellen Einrichtungen über Investitionen in die Kulturstätten zu stärken.

1.2. Die Stadtgemeinde gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen in Form von Zuschüssen zu Maßnahmen der unter 2.1. genannten Fördergegenstände.

1.3. Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Förderfähig sind Projekte an Gebäuden und Liegenschaften, die in der Stadtgemeinde Bremen verortet sind und primär kulturellen Zwecken dienen. Zusätzlich müssen sich diese im Eigentum und in Nutzung oder in einem auf Dauer angelegtem Nutzungsverhältnis der antragsstellenden kulturellen Einrichtung befinden.

2.2. Die Fördergegenstände unterteilen sich in die Themenbereiche „Sanierung und Bauinstandsetzung“ sowie „Klimaschutz – LED-Sofortprogramm“.

2.2.1. Sanierung und Bauinstandsetzung

Gefördert wird die bauliche sowie energetische Sanierung und Modernisierung von Gebäuden und technischen Gegenständen zum Betrieb der Gebäude als Kulturstätten. Die Maßnahmen zielen darauf ab, Gebäude für eine zukunftsweisende Nutzung als Kulturstätte zu sanieren oder im Sinne einer Ertüchtigung und Modernisierung zu verbessern oder herzurichten.

2.2.2. Klimaschutz - LED-Sofortprogramm

Förderfähig sind Maßnahmen zur Umrüstung der Lichtquellen oder Beleuchtungstechnik zugunsten effizientere LED-Technologie. Hierbei handelt es
sich um eine niedrigschwellige Klimaschutzmaßnahme, die sich gut in Teilmaßnahmen runterbrechen und kurzfristig als auch schrittweise umsetzen lässt.
So lassen sich auch mit geringen Investitionsmitteln bereits beachtliche Energieeinsparungen erzielen: abhängig vom bisher verwendeten Leuchtmittel führt die Umstellung auf LED-Technologie bei gleicher Helligkeit zu Einsparungen bis zu 90% des Stromverbrauchs und damit zu deutlich reduzierten Stromkosten. Die Amortisationszeit von LEDs ist dementsprechend kurz. Durch die deutlich höhere Lebensdauer von LEDs lassen sich darüber hinaus auch Wartungskosten reduzieren.

2.3 Fördergegenstände können im Rahmen eines Projektes kombiniert werden.

2.4 Der Zuschuss wird in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung von bis zu 100 Prozent der als zweckgerichtet und erforderlichen anerkannten Kosten gewährt.

2.5 Förderfähig sind dabei Projekte mit einem Gesamtvolumen von mindestens 3.000 EUR und maximal 250.000 EUR.

3. Antragsberechtigung

3.1. Antragsberechtigt sind vom Kulturressort gemäß Haushaltsplan der Stadtgemeinde Bremen für 2026 und 2027 geförderte Einrichtungen.

4. Ausschluss der Förderung

4.1. Nicht förderfähig sind eigenständige Neubaumaßnahmen.

4.2. Es werden keine Maßnahmen an Einrichtungen gefördert, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich betrieben werden.

4.3. Von einer Förderung ausgeschlossen ist ein Antragsteller, wenn und soweit er für die beantragte Maßnahme aus einem anderen Förderprogramm der Stadt Bremen Mittel erhält.
Etwaige Bundes- und Landesförderungen sind vorrangig einzusetzen.

4.4. Die Förderfähigkeit entfällt, wenn die Maßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden muss.

4.5. Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Maßnahme bereits vor der Antragsbewilligung begonnen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden.

4.6. Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Nichteinhaltung der Frist ist eine Förderung des beantragten Projekts im laufenden Jahr ausgeschlossen.

5. Verfahren

5.1. Anträge auf Leistungen nach dieser Richtlinie sind schriftlich beim Senator für Kultur, Altenwall 15/16, 28195 Bremen, zu stellen.

5.2. Die Anträge können für das Haushaltsjahr 2026 gestellt werden.

5.3. Antragstellende haben mit der Antragstellung die Maßnahme zu beschreiben und erforderliche Unterlagen beizufügen. Die Antragssumme ist schriftlich zu begründen und herzuleiten. Der vollständig ausgefüllte Antrag muss innerhalb der unter Ziffer 5.5.
dargestellten Frist digital über das Online-Antragsformular auf der Seite des Senators für Kultur (www.kultur.bremen.de) elektronisch eingehen.

5.4. Es können mehrere Anträge gestellt werden. Der maximale Zuwendungsbetrag im Rahmen dieser Richtlinie beträgt 250.000 EUR pro Antragssteller.

5.5. Anträge können für das Haushaltsjahr 2026 bis zum 31. August gestellt werden.

5.6. Zuständig für die Bewilligung ist die Behörde des Senators für Kultur. Diese entscheidet über die Bewilligung der Förderung und erstellt einen schriftlichen Bescheid.

5.7. Die bewilligte Förderung wird frühestens ausgezahlt, wenn der entsprechende Bescheid bestandskräftig ist.

5.8. Fördermittelempfänger haben die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend den Regelungen der Nummer 6 ANBest-P nachzuweisen.

5.9. Der Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Er ist dabei wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei zweckfremder Verwendung sind die gewährten Mittel zurückzuzahlen.

5.10. Eine mögliche Überprüfung der bewilligten Maßnahme vor Ort durch den Senator für Kultur ist zu gestatten.

5.11. Die der Bewilligung zugrundeliegenden Nachweise sind fünf Jahre nach Aufstellung des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

5.12. Eine Übertragung bewilligter Fördergegenstände an Dritte ist für die Dauer von 5 Jahren nicht gestattet.

5.13. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu §44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft.

Rathaus · Ingrid Krause, WFB