Hier finden Sie alle allgemeinen Infos zu den häufig gestellten Fragen. Insbesondere auch zu den Themen aus den Förderrichtlinien.
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Förderrichtlinie Kommunales Investitionsprogramm Kultur
Mit dem Kommunalen Investitionsprogramm Kultur (KIP) stellt der Senat in der Stadt Bremen finanzielle Mittel für kurzfristig im Haushaltsjahr 2026 realisierbare investive Maßnahmen zum Zwecke der Sanierung und Bauinstandhaltung sowie von Klimaschutzmaßnahmen in Form der Umrüstung der Beleuchtungstechnik auf LED-Technologie bereit.
Die Förderung von Projekten erfolgen nach der Landeshaushaltsordnung § 23 LHO und § 44 LHO sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 23 LHO und VV zu § 44 LHO) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P).
Bitte schauen Sie sich hierzu Nr. 2.2 der Förderrichtlinie Kommunales Investitionsprogramm Kultur an
2. Gegenstand der Förderung
Die Fördergegenstände unterteilen sich in die Themenbereiche „Sanierung und Bauinstandsetzung“ sowie „Klimaschutz – LED-Sofortprogramm“.
Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind einzeln abgegrenzte und zeitlich befristete investive Vorhaben. Das bedeutet, dass das Projekt ein Start und Enddatum haben muss und in sich abgeschlossen werden kann.
Förderfähig sind Projekte an Gebäuden und Liegenschaften, die in der Stadtgemeinde Bremen verortet sind und primär kulturellen Zwecken dienen. Zusätzlich müssen sich diese im Eigentum und in Nutzung oder in einem auf Dauer angelegtem Nutzungsverhältnis der antragsstellenden kulturellen Einrichtung befinden.
Gefördert wird die bauliche sowie energetische Sanierung und Modernisierung von Gebäuden und technischen Gegenständen zum Betrieb der Gebäude als Kulturstätten. Die Maßnahmen zielen darauf ab, Gebäude für eine zukunftsweisende Nutzung als Kulturstätte zu sanieren oder im Sinne einer Ertüchtigung und Modernisierung zu verbessern oder herzurichten.
Förderfähig sind Maßnahmen zur Umrüstung der Lichtquellen oder Beleuchtungstechnik zugunsten effizientere LED-Technologie. Hierbei handelt es sich um eine niedrigschwellige Klimaschutzmaßnahme, die sich gut in Teilmaßnahmen runterbrechen und kurzfristig als auch schrittweise umsetzen lässt.
So lassen sich auch mit geringen Investitionsmitteln bereits beachtliche Energieeinsparungen erzielen: abhängig vom bisher verwendeten Leuchtmittel führt die Umstellung auf LED-Technologie bei gleicher Helligkeit zu Einsparungen bis zu 90% des Stromverbrauchs und damit zu deutlich reduzierten Stromkosten.
Die Amortisationszeit von LEDs ist dementsprechend kurz. Durch die deutlich höhere Lebensdauer von LEDs lassen sich darüber hinaus auch Wartungskosten reduzieren.
Sofern bekannt sind im Antrag Details zu den beabsichtigten Klimaschutzmaßnahmen anzugeben.
Für die Maßnahme LED – Sofortprogramm bezieht sich dies auf Angaben zur
Förderfähig sind Projekte mit einem Förderbedarf von mindestens 3.000 EUR und maximal 250.000 EUR.
Bundes- und Landesförderung
Etwaige Bundes- und Landesförderungen sind vorrangig einzusetzen.
Im Falle einer weiteren Förderung ist diese im Kosten- und Finanzierungsplan anzugeben.
Ausschluss von Doppelförderung
Von einer Förderung ausgeschlossen ist ein Antragsteller, wenn und soweit er für die beantragte Maßnahme aus einem anderen Förderprogramm der Stadt Bremen Mittel erhält. Mehrfache Förderungen durch unterschiedliche Förderprogramme für ein Projekt sind grundsätzlich ausgeschlossen (Stichwort: Doppelförderung). Eine Doppelförderung liegt vor, wenn inhaltsgleiche Projekte oder Projektteile von unterschiedlichen Stellen Förderungen erhalten und diese dadurch für das gleiche Projekt oder eventuell schwer abgrenzbare Inhalte mehrfach finanziert werden.
Die Einwerbung weiterer Drittmittel auch von anderen öffentlichen Stellen ist ausdrücklich gewünscht. Im Falle einer weiteren öffentlichen Förderung durch eine andere Stelle bitte angeben.
Die Antragsstellung ist grundsätzlich bis spätestens 31. August 2026 (18 Uhr) möglich.
Unabhängig hiervon wird die Bewilligungsbehörde für die Möglichkeit einer zeitnahen Umsetzung der förderfähigen Maßnahmen lfd. in Tranchen über aus dem Kommunalen Investitionsprogramm finanzierbare Maßnahmen entscheiden. Über die Entscheidung Ihres Antrags werden Sie in der Regel innerhalb von einem Monat nach Antragstellung unterrichtet.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Bitte schauen Sie sich hierzu Nr. 3 der Förderrichtlinie Kommunales Investitionsprogramm Kultur an
3. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind vom Kulturressort gemäß Haushaltsplan der Stadtgemeinde Bremen für 2026 und 2027 geförderte Einrichtungen.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO)§ 44 LHO . Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der VV zu § 44 LHO § 44 LHO geregelt und von der zuwendungsempfangenden Person bei der Antragstellung nachzuweisen.
In Kurzform bedeutet es:
Im Sinne der geltenden Förderrichtlinie werden Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.
Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen hiervon genehmigen.
Sie dürfen erst mit dem Projekt beginnen, wenn Sie einen Bewilligungsbescheid oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erhalten haben.
Achten Sie hier auf die Hinweise dazu im jeweiligen Antragsformular.
Wenn Sie nicht warten können, bis die Entscheidung vorliegt, beantragen Sie bitte einen kostenneutralen vorzeitigen Maßnahmebeginn. Der Antrag muss begründet werden, zum Beispiel mit Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten.
Ziel ist es, durch barrierefreie Maßnahmen die kulturelle Teilhabe möglichst vieler Menschen zu unterstützen. Nicht nur die Veranstaltung an sich, sondern auch der Erhalt von Informationen, Zugang zu Gebäuden und weiteren für diese sollte für Alle möglichst barrierefrei zugänglich sein. Die Vorgaben des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) sollten Anwendung finden.
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2. Gegenstand der Förderung
Es gibt zwei Zuwendungsarten nach § 23 der Landeshaushaltsordnung:
Die institutionelle Förderung wird für die Deckung der gesamten Ausgaben eines Zuwendungsempfängers bewilligt. Hierbei handelt es sich nicht um zeitlich abgegrenzte Projekte sondern der Gesamthaushalt des Empfängers wird jährlich mittels Haushalts- oder Wirtschaftsplänen geprüft. Diese Art der Förderung kommt in der Regel nur für juristische Personen wie Vereine und GmbHs in Betracht.
Die Projektförderung wird für abgegrenzte zeitliche Projekte bewilligt und ist der Regelfall für natürliche Personen. Aber auch juristische Personen, Personengesellschaften und nicht rechtlich selbstständige Zusammenschlüsse können diese Art der Förderung erhalten.
Bei der Auswahl der Finanzierungsart wird unter Berücksichtigung der Interessenlage der Freien Hansestadt Bremen und der zuwendungsempfangenden Person sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Art ausgewählt, die am sinnvollsten ist.
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt. Folgende Finanzierungsarten gibt es:
Die Bemessungsgrundlagen für die Zuwendung ist eine ausführliche Kostenaufstellung der Maßnahme. Diese kann entweder durch eine ausführliche Kostenaufstellung als Angebot oder nach DIN 276 aufgestellt werden.
Hier können Sie sich eine Muster-Kostenaufstellung nach DIN 276 (xls, 33.5 KB) herunterladen.
Zahlungen und Transaktionen zwischen einzelnen Unternehmen eines Verbunds sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ im Sinne der aktuellen EU-Definition nach Artikel 3 Abs. 3 EU-Verordnung gelten.
Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter:innen (natürliche Personen) werden als Kosten anerkannt und sind somit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafter:innen nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der EU-Definition handelt.
Im Unternehmensverbund erzielte Überschüsse werden auf die Fördersumme angerechnet.
Die Antragsteller:in ist verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob weitere verbundene Unternehmen an dem geförderten Projekt beteiligt sind und die Einnahmen für alle am Projekt beteiligten Unternehmen des Unternehmensverbundes offen zu legen.
Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur Unternehmen, die in ihren Rechnungen Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt weiterleiten. Für diejenigen, die beispielsweise die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt in Anspruch nehmen und die selbst keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, gibt es somit auch keinen Vorsteuerabzug. Die Auskunft zur Vorsteuerabzugsberechtigung in einem Förderantrag ist ausschlaggebend für die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ist der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen im Finanzierungsplan die Nettoausgaben ausgewiesen werden. Zuwendungsfähig sind in diesem Fall nur die Nettoausgaben. Das heißt, dass bei den „Ausgaben” alle Kosten als Netto-Beträge kalkuliert werden müssen.
vereinfacht gesagt:
Wer weiß, was Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bedeutet, der weiß auch, ob er brutto oder netto eintragen muss. Alle anderen, die noch nie davon gehört haben: in der Regel gilt, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt und entsprechend sind Brutto-Ausgaben einzutragen
Bitte schauen Sie sich hierzu Nr. 2 Gegenstand der Förderung in der Förderrichtlinie Kommunales Investitionsprogramm Kultur an
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Projekte an Gebäuden und Liegenschaften, die in der Stadtgemeinde Bremen verortet sind und primär kulturellen Zwecken dienen. Zusätzlich müssen sich diese im Eigentum und in Nutzung oder in einem auf Dauer angelegtem Nutzungsverhältnis der antragsstellenden kulturellen Einrichtung befinden.
Eine Übertragung bewilligter Fördergegenstände an Dritte ist für die Dauer von 5 Jahren nicht gestattet.
Zuwendungsbestimmungen sind unter der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) aufgelistet und hier die wichtigsten Punkte in Kurzform aufgelistet:
Bitte schauen Sie sich hierzu Nr. 5 der Förderrichtlinie Kommunales Investitionsprogramm Kultur an
5. Verfahren
Anträge auf Leistungen im Kommunalen Investitionsprogramm sind schriftlich über das Online Antragsportal beim Senator für Kultur zu stellen. Antragstellende haben mit der Antragstellung die Maßnahme zu beschreiben und erforderliche Unterlagen beizufügen. Die Antragssumme ist schriftlich zu begründen und herzuleiten. Alle eingehenden Anträge werden geprüft, sollten sich im Zuge der Prüfung Ihres Antrags Nachfragen ergeben oder sollten weitere Unterlagen benötigt werden, werden wir Sie kontaktieren. Über Umfang und Höhe der Förderung wird im Bewilligungsverfahren entschieden.
Der vollständig ausgefüllte Antrag muss innerhalb der veröffentlichten Frist digital über das Online-Antragsformular auf der Seite des Senators für Kultur elektronisch eingehen. Eine Unterschrift des Antrags erfolgt nur auf Aufforderung. Als Antragsunterlagen sind zusätzlich eine ausführliche Projektbeschreibung und eine ausführliche Kostenaufstellung einzureichen. Anträge von juristischen Personen müssen durch zeichnungsberechtige Personen eingereicht werden. Die Eingangsbestätigung erfolgt elektronisch.
Der Antrag muss bestehen aus:
Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Die Anträge sollen sich auf die Durchführung und Finanzierung des Maßnahme im Haushaltsjahr 2026 richten.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in den VVs zu § 23 und § 44 LHO benannt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Antragstellende sicherstellen, dass ein Mindestlohn gemäß dem derzeit geltenden Mindestlohngesetz für das Land Bremen eingehalten wird. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflage kann der Zuwendungsbescheid nachträglich auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnzahlungspflicht müssen die erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Kontoauszüge, Stunden- oder Lohnnachweise etc.) als Teile der Nachweise über die Verwendung der Mittel auf ausdrückliche Anordnung vorgelegt werden.
Nicht förderfähig sind zudem eigenständige Neubaumaßnahmen.
Es werden keine Maßnahmen an Einrichtungen gefördert, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich betrieben werden.
Die Förderfähigkeit entfällt, wenn die Maßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden muss.
Über die Vergabe der Projektmittel entscheidet die Behörde des Senators für Kultur.
Für eine zeitnahe Umsetzung entscheidet die Bewilligungsbehörde lfd. über mögliche umzusetzende Maßnahmen in Tranchen. Über die Entscheidung werden Sie in der Regel innerhalb von einem Monat nach Antragstellung unterrichtet.
Bei positiven Entscheid und Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen wird ein Bewilligungsbescheid vom Senator für Kultur in entsprechender Höhe ausgestellt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 23 und § 44 LHO.
Gemäß den VVs zu § 23 und § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis bis zum im Zuwendungsbescheid festgelegten Datum (in der Regel 6 Monate nach bewilligten Projektzeitraumende) beim Senator für Kultur elektronisch einzureichen. Rechnungs- und Zahlungsbelege sind nur dann einzureichen, wenn sie gesondert angefordert werden. Alle Belege für Prüfungszwecke sind mindestens für 5 Jahre aufzubewahren.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der Erklärung zur sparsamen Mittelverwendung und einem Sachbericht.
Anträge, die den Vorgaben dieser Richtlinie sowie der Landeshaushaltsordnung (LHO) und Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 23 und § 44 LHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) nicht entsprechen oder gegen den Mindestlohn verstoßen, werden abgelehnt.
Die folgenden Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB:
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Zuwendungsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gem. § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Diesbezüglich wird auf die besonderen Offenbarungspflichten nach § 3 Subventionsgesetz hingewiesen.
Sofern Sie weitere Fragen zum Kommunalen Investitionsprogramm haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n bekannte/n Ansprechpartner*in in der Kulturbehörde.